Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) kommt in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein Kastrationsgebot grundsätzlich durch kommunale Gefahrenabwehrverordnung eingeführt werden kann. Dies setzt nach Auffassung der DJGT jedoch voraus, dass die Gemeinden zuvor die tatsächlichen Gründe für das Leiden herrenloser Katzen in ihrem Gemeindegebiet sorgfältig ermitteln. Hierzu müssen die Gemeinden auf fachwissenschaftliche Stellungnahmen, Erkenntnisse fachkundiger Stellen oder aussagekräftige Statistiken zurückgreifen. Ergibt die gebotene Sachverhaltsermittlung, dass das Unterlassen der Kastration von Katzen, die sich in der Obhut des Menschen befinden, die maßgebliche Ursache für das Katzenleiden ist, so dürfen die Gemeinden eine Kastrationspflicht durch Gefahrenabwehrverordnung anordnen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind jedoch Ausnahmen von der Kastrationspflicht für solche Katzenhalter vorzusehen, die ein berechtigtes Interesse an der Fortpflanzung ihrer Katzen haben und die durch entsprechende Nachweise sicherstellen können, dass die Nachkommen den Anforderung des § 2 TierSchG entsprechend gehalten werden.

Lesen hier die Stellungnahme der DJGT dazu.