Das Urteil des VGH Kassel vom 01.09.2011 verpflichtet an sich nur die beklagte Veterinärbehörde zur Neubescheidung über eine beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3e TierSchG. Auch die Begründung hierfür ist unspektakulär und nicht neu, lehnt doch der Gerichtshof nur die Auffassung der Vorinstanz und des Veterinäramts ab, Tauben seien nicht „per se“ Schädlinge. Die hochgehende mediale Präsenz des Urteils entstand durch die Verkürzung „Stadttauben sind Schädlinge“. Die Neubescheidung durch den Kreis Limburg/Weilburg steht nach Medienberichten bevor. Eine Darstellung und Besprechung ist zu gegebener Zeit beabsichtigt. Eine genaue Überprüfung des Urteils ergibt zahlreiche Kritikpunkte und zeigt ungeklärte Fragen in der Argumentation auf bei noch akzeptablem Pauschalergebnis. Die Ungenauigkeiten im Urteil machen für die Ämter einerseits eine Ausrichtung an ihm schwierig, geben aber auch weiter breite Möglichkeiten tierschutzgerechter Ausgestaltung der Erlaubnisbescheide, sensibilisiert durch die Urteilspassagen.

Lesen Sie hierzu die Stellungnahme von Jost-Dietrich Ort.