04.08.2010
Stellungnahme zur Evaluierung der EU-Tierschutzpolitik
Nachdem die Organe der Europäischen Union den bisherigen Aktionsplan zum Tierschutz überprüft haben, wurden die Bürger der EU zur Bewertung der europäischen Tierschutzpolitik aufgefordert. Die DJGT nutze die Gelegenheit, vier verschiedene Bereiche der europäischen Tierschutzpolitik zu bewerten und die Auswirkungen für Nutztiere, Tierversuchstiere, Wildtiere und Heimtiere zu kommentieren.
Lesen Sie hierzu unsere Stellungnahmen.
- Stellungnahme der DJGT zur Europäischen Tierschutzpolitik (deutsche Fassung)
- Stellungnahme der DJGT zur Europäischen Tierschutzpolitik (englische Fassung)
Stellungnahme zum Urteil des AG Magdeburg zur Tötung von Tigern im Magdeburger Zoo (17.06.2010 - Az.: 14 Ds 181 Js 17116/08 (171/09))
Die jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe des bisher nicht rechtskräftigen Urteils werden sicher wie die kommenden Instanzurteile die Diskussion über die Tötung überschüssiger juveniler Tiere im Zoo weiter anregen. Sie überzeugen aber bereits durch ihre Eindeutigkeit in dem konkreten entschiedenen Fall.
Das AG stellt bei seiner Beurteilung ausdrücklich nicht auf umweltpolitische oder allgemeine Handlungsziele ab. Es zieht vielmehr allein die konkreten Zwecke heran, die zu der tierschädigenden Handlung im Einzelfall führten. Dadurch vermeidet das Gericht eine generelle Entscheidung, die auch nicht Aufgabe eines Strafrichters ist. Dennoch klärt es in diesem Zusammenhang allgemeingültige Fragen.
Dies, indem es die einzelnen vorgetragenen angeblich rechtfertigenden Gründe für eine Euthanasie mit einfachen, schlüssigen Argumenten zerpflückt und widerlegt, etwa bei der Gegenüberstellung von angestrebtem Artenschutz und der dann aber tatsächlich den Tötungsentschluss bestimmenden Kostenfrage der Unterbringung der „Bastarde“.
Auch die Ablehnung einer weiterführenden Diskussion über eine die Welpentötung vermeintlich rechtfertigende Argumentation aus dem Rechtsgedanken von § 53 Abs.5 NatSchG LSA überzeugt in ihrer Stringenz.
Gleiches gilt für die Ablehnung der Annahme eines Verbotsirrtums angesichts der Sachkenntnis der Angeklagten.
Für sein Urteil musste das AG daher nicht einmal generell dazu Stellung nehmen, dass die von den Angeklagten wie überhaupt den Zoodirektoren zur Rechtfertigung angeführten verbandsrechtlichen Leitlinien rein privatrechtliche Vereinbarungen ohne Normcharakter sind und die EU-Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos in der Umsetzung durch das Bundesnaturschutzgesetz keineswegs von Zoos Aufzucht in Gefangenschaft zwingend fordert.
Die Entscheidung des AG Magdeburg sollte daher Anlass geben, noch entschiedener die von den Angeklagten zu Unrecht offensichtlich kritiklos übernommene Richtlinie der Zoodirektoren in Frage zu stellen und an dem tierschutzrechtlichen Begriff des „vernünftigen Grundes“ zu messen und insbesondere zur Kenntnis zu nehmen, dass neben dem bereits länger als Staatsziel etablierten Umwelt- und Artenschutz (mit darin enthaltenem abstraktem Schutz von Tierarten) gleichrangig seit 2002 der Schutz des individuellen Tieres und Tierlebens im GG verankert ist.
Jost-D. Ort, Stellv. Vorsitzender
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- Urteil des AG Magdeburg vom 17.06.2010
- Bericht über die Prozessbeobachtung von RA Josef Fassl
Stellungnahme zu einzelnen Vorkommnissen und Praktiken im Pferdesport
Anlass: Sendung Report Mainz vom 19.07.2010, 21:45 Uhr, ARD:
Im Pferdesport kommt es häufig zu Verstößen gegen das gesetzliche Verbot, Tiere zu überfordern. Nach § 3 Nr. 1 und § 18 Tierschutzgesetz muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR rechnen, wer „einem Tier außer in Notfällen Leistungen abverlangt, denen es wegen seines Zu-standes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen“. Eine Schmerz- oder Leidenszufügung wird vom Gesetz an dieser Stelle nicht gefordert. Gegen diese Vorschrift wird beispielweise verstoßen, wenn
wie offenbar in Aachen geschehen - Distanzrennen mit Pferden über eine Strecke von 160 km durchgeführt werden,
wie aus einer Statistik von Herzog und Lindner (1992) hervorgeht - die ganz überwiegende Mehrzahl der Pferde, die bei Pferderennen eingesetzt werden, erst zwischen 2 und 4 Jahre alt sind und damit wegen ihres jugendlichen Alters den Leistungen, die ihnen abverlangt werden, von vorne herein nicht gewachsen sind.
Offenbar kommt es im Pferdesport und bei der Ausbildung von Pferden auch zu Verstößen gegen das in § 3 Nr. 5 und § 18 Tierschutzgesetz geregelte Verbot, Tieren bei der Ausbildung und beim Trai-ning erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Solche Verstöße sind beispielsweise
das „Barren“ (= Schlag mit einer Stange gegen die Vorhand des Pferdes),
das „Drahtspringen“ (= Pferde werden gezwungen, über Hindernisse zu springen, obwohl sie deren Höhe oder Breite vorher nicht einschätzen können).
Wer bei einem Rennen oder im Training ein Pferd zwei oder mehrere Male heftig mit der Peitsche schlägt, begeht damit eine Straftat nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Wiederholtes heftiges Schlagen mit der Peitsche erfüllt diesen Straftatbestand, zumal die vom Bundesverbraucher-schutzministerium herausgegebenen Leitlinien für den Pferdesport bestimmen, dass der Gebrauch der Peitsche „über eine Hilfegebung nicht hinausgehen“ darf. Die für die jeweilige Veranstaltung zuständi-gen Verbände wären gehalten, solche Vorfälle unverzüglich der örtlich zuständigen Staatsanwalt-schaft anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen das gesetzliche Amputationsverbot liegt vor, wenn Pferden die mit Nervenenden versehenen Tasthaare im Maulbereich abgeschnitten werden. Nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist das „vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen“ verboten und wird in § 18 Tier-schutzgesetz mit Geldbuße bis zu 25.000 EUR bedroht.
Ein Verstoß gegen das in § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz verankerte Gebot, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wird beispielweise begangen, wenn die Pferde während des überwiegenden Teils des Tages nahezu bewegungslos in der Pferdebox stehen müssen und nur etwa eine Stunde lang täglich bewegt werden, oder wenn bei Turnieren, Polospielen oder ähnlich belastenden Veranstaltungen nicht gewährleistet wird, dass alle Tiere unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn von einem bei der Veranstaltung anwesenden Tierarzt auf ihren Gesundheitszustand und ihre Leistungsfähigkeit untersucht werden.
Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“. Dagegen kann verstoßen, wer ein Pferd, weil er seiner überdrüssig geworden ist und weil es nicht mehr die gewünschten Leistungen erbringt, schlachten lässt. Da das Sportpferd nicht als Schlachttier gezüchtet und gehalten worden ist und der Grund für seine Tötung allein in den Faktoren „sportliche und züchterische Ungeeignetheit“ und „weiter entstehende Kosten“ liegt, vermag auch die anschließende Verwertung des getöteten Tieres zu Ernährungszwecken die Tötung nicht zu rechtfertigen. Einzig der mit der Tötung verfolgte Hauptzweck - hier also die Vernichtung ökonomisch unrentabel gewordenen Lebens - ist dafür maß-gebend, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, und dieser Zweck kann keinen vernünftigen Grund bilden (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2. Aufl., § 1 Rn 39; vgl. auch Kammergericht in: Neue Strafrechtszeitschrift 2010, 175).
Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender
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Stellungnahme der DJGT zu der Fernsehsendung "Unser Charly", ZDF
Am 9.Juni 2010 hat der Leiter des Instituts für Humanbiologie und Anthropologie an der Freien Universität Berlin, Professor Carsten Niemitz, eine von ihm konzipierte Studie mit dem Titel „Was lehrt Unser Charly?“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Frau Alla Gatz,eine Staatsexamenskandidatin am Institut, hat diese Untersuchung durchgeführt. „Unser Charly“ ist eine Familiensendung des ZDF. Seit 1995 sind 15 Staffeln der Serie gezeigt worden. Ein junger Schimpanse spielt die Titelrolle. Er gehört als Mitglied zu der Familie bei der er lebt, trägt Kinderkleidung, vollführt lustige Streiche und verhält sich lieb und freundlich zu den Angehörigen seiner Familie.
Zur Zeit wird die 16. Staffel der Serie in Berlin-Stahnsdorf im Auftrag des ZDF gedreht. Sie soll ab Herbst 2010 gezeigt werden.
Tierschutzorganisationen haben seit vielen Jahren versucht, das ZDF davon abzubringen, immer neue Staffeln dieser Serie produzieren zu lassen, bisher jedoch ohne Erfolg. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht ist durch ihr Vorstandsmitglied Marianne C. Fischer auf die Arbeit von Frau Gatz aufmerksam geworden. Sie war bei der Vorstellung der Studie auf Wunsch von Professor Niemitz als offizielle Vertreterin der DJGT anwesend und hat aus Sicht der DJGT insbesondere zu der angesprochenen tierschutzrechtlichen Problematik des Einsatzes von jungen Schimpansen für Filmaufnahmen Stellung genommen.
Die Studie spricht vor allem zwei negative Aspekte der Serie an. Zum einen geht es um das Schicksal der für die Sendung eingesetzten Schimpansen zum anderen um den falschen Eindruck, den die Zuschauer vom Wesen dieser Tiere gewinnen, also um die kritische Betrachtung aus pädagogischer Sicht. Für die DJGT sind insbesondere die Hinweise in der Studie, die Anlass für eine rechtliche Prüfung im Hinblick auf das Tierschutzrecht geben könnten, von Bedeutung.
Dabei geht es u. a. Um die folgenden von Frau Gatz dargestellten Fakten: Die Darsteller des Schimpansenjungen „Charly“ werden etwa im Alter von zwei Jahren ihren Müttern weggenommen und bei einem amerikanischen Tiertrainer aufgezogen und trainiert. Die Frage, wo genau die Schimpansenjungen herkommen, wurde vom ZDF immer nur vage beantwortet. Gleiches gilt für die Auskunft, wie lange die mindesten 11 einzelnen „Charly Darsteller“ für Dreharbeiten eingesetzt waren, in welchem Alter sie vom Set genommen wurden und was danach mit ihnen geschah. In einer Sendung vom 10. Juli 2005 sprach die ZDF Redakteurin Susanne Hillmann diese Themen zwar an, ihre kritischen Fragen wurden jedoch nie beantwortet. So erklärt der amerikanische Tiertrainer Steve Martin, er habe die Charlys zur Zeit in zu kleinen Käfigen untergebracht, wolle aber eine größere Anlage für sie bauen, nur sei ihm das Geld wegen der hohen Anwaltskosten momentan ausgegangen. Die Anwaltskosten seien ihm entstanden, weil er die Klagen von Tierschützern habe abwehren müssen.Ob er die größeren Anlagen in der Zwischenzeit gebaut hat und ob dort alle Charlys aus der ZDF Serie untergebracht sind, ist nicht bekannt. Beweiskräftige Nachweise, wo die einzelnen Charlys abgeblieben sind, konnten weder vom Tiertrainer noch vom ZDF vorgelegt werden.
Die vorliegenden Forschungsergebnisse über das Wesen und das Sozialverhalten von Menschenaffen haben zu der gesicherten Erkenntnis geführt, dass junge Schimpansen das für ihr späteres Leben in der Gruppe unverzichtbare Wissen zu einem entscheidenden Anteil von ihren Müttern und anderen Verwandten erwerben. Weibchen leben meist etwa acht Jahren in dem Familienverband, in dem sie geboren wurden; Männchen verbleiben normalerweise in der Gruppe und pflegen lebenslang enge Beziehungen zur Mutter. Angesichts dieser bekannten Forschungsergebnisse erscheint es ein nicht zu rechtfertigender Umgang mit diesen Tieren, wenn man sie in frühestem Kindesalter von ihren Müttern und anderen Familienmitgliedern trennt. Man nimmt damit bewusst das Leid der Trennung von der Mutter in Kauf, das nach unter Primatenforschern allgemein anerkannten Forschungsergebnissen bei vielen Primaten ähnliche Traumatisierung auslöst, wie sie bei vergleichbarem Geschehen bei Menschen eintreten. Fast noch schwerer wiegt die Tatsache, dass die Schimpansen in ihrer Kindheit während der Zeit bei einem Tiertrainer das richtige Verhalten im Umgang mit ihren Artgenossen und die Regeln für ein Leben in einem Familienverband nicht lernen konnten. Dies ist nach Meinung von Primatologen auch nicht nachholbar, was selbst Tiertrainer nicht bestreiten. Deshalb ist es insbesondere bei Männchen kaum möglich, sie nach Beendigung der Dreharbeiten zusammen mit anderen Schimpansen verhaltensgerecht unterzubringen. Eine Auswilderung oder Abgabe an einen Zoo kommt aus den genannten Gründen ohnehin nicht in Frage. So steht den „ausgedienten“ Charlys ein Leben von etwa vierzig bis fünfzig Jahren in Einzelhaltung bevor. Die Tatsache, dass für die bisher gesendeten 15 Staffeln viele verschiedene „Charly“ Darsteller verbraucht wurden, und dass Schimpansen in freier Natur keine friedlichen, lieben Spielgenossen sind, kann das Publikum durch die verniedlichende Darstellung des Schimpansenjungen „Charly“ als drolliges Familienmitglied nicht erkennen, ebensowenig wie das Leiden der Tiere durch die Wegnahme von ihrer Mutter und ihr Leben nach der Rolle als „Charlys“.
Die Frage, ob das Interesse an einer quotenbringenden „Familiensendung“ das beschriebene Leid der heute in ihrem Bestand gefährdeten Menschenaffen rechtfertigt, wirft in erster Linie ethische Fragen auf. Ob tierschutzrechtlich verfolgbare Tatbestände aus den vorgenannten Umständen abzuleiten sind, wird von der DJGT untersucht werden. Der Vorwurf tierschutzwidrigen Verhaltens bezieht sich dabei nicht auf die Dreharbeiten. In dieser Zeit sind Tierärzte und Sachverständige vor Ort, die im Hinblick auf die Behandlung und Versorgung der Schimpansen bisher nichts zu beanstanden hatten.
Der geschilderte Sachverhalt wurde in den Medien am 10. Juni 2010 detailliert aufgegriffen. In der „Welt“ und der „Berliner Morgenpost Online“ war einen Tag später zu lesen: „Ruprecht Polenz, Mitglied des Fernsehrates, habe erklärt, die 16. Staffel sei auf jeden Fall die letzte. Programmdirektor Bellut wird mit dem Satz zitiert, das ZDF werde keine weiteren Affen ausbilden lassen. Der Pressesprecher des ZDF habe hinsichtlich der Verantwortung für das Schicksal der Schimpansen auf die amerikanischen Tiertrainer verwiesen. Das ZDF habe nicht die Absicht, die Unterbringung der Schimpansen in den USA zu kontrollieren.“ Im Gegensatz hierzu ist die DJGT der Meinung, dass das ZDF als Auftraggeber der Serie eine ethische wie journalistische Verpflichtung hat, zu klären, was aus den bisher eingesetzten Charlys geworden ist und wo der in der 16. Staffel spielende „Charly“ nach Beendigung der Dreharbeiten verbleiben wird.
Ob dem ZDF insoweit auch juristisch Verantwortlichkeit für die angeführten potentiellen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz anzulasten ist, wird die DJGT neben den speziellen tierschutzrechtlichen Fragen einer eigenen Prüfungen unterziehen und das Ergebnis öffentlich machen. Solches ist auch präventiv bei möglichem Einsatz anderer Tiere in artwidrigen Spielsituationen in ähnlichen TV-Produktionen wegen gleicher Eingriffe in das individuelle Tierleben erforderlich.
Marianne C. Fischer, Jost-D. Ort
Urteil des VG Bremen zu den Affenversuchen an der Universität Bremen
Pressemeldung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht vom 27.05.2010
Zu der an diesem Freitag stattfindenden mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Bremen in dem Klageverfahren des Prof. Kreiter, Leiter des Instituts für Hirnforschung an der Universität Bremen gegen die Freie Hansestadt Bremen, weist die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) auf gravierende europarechtliche Bedenken hin:
„Wir sehen es gerade vor dem Hintergrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Versuchstieren sowie der EU-Tierversuchsrichtlinie als sehr bedenklich an, Herrn Prof. Kreiter die Genehmigung für weitere Affenversuche zu erteilen“, so Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender der DJGT.
Nach den europäischen Vorschriften sind Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Tierversuchen den von den Wissenschaftlern behaupteten angeblichen Nutzen vollumfänglich zu überprüfen. Dr. Maisack führt hierzu aus: „Die Angaben der Experimentatoren müssen notfalls mit Hilfe neutraler Gutachter überprüft werden, so dass die Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere dem tatsächlichen Nutzen dieser Experimente gegenübergestellt werden.“
Soweit europarechtliche Bedenken bestehen, die auf nationaler Ebene nicht geklärt werden können, regt die DJGT eine Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof an.
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- Stellungnahme DJGT Affenversuche_Bremen
- Urteil VG Bremen 28 05 2010_Affenversuche
- Beschluss des VG Bremen 16.06.2010 Affenversuche
- Pressemeldung VG Bremen zu Urteil und Beschluss Affenversuche
- Pressemeldung VG Bremen Verhandlung vom 28 05 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments zum „Aktionsplan für Tierschutz 2006-2010“
Pressemeldung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht vom 19.05.2010
Am 5. Mai 2010 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum „Aktionsplan für Tierschutz 2006-2010“ verabschiedet (2009/2202(INI)).
Der 1. Vorsitzende der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), Dr. Christoph Maisack, begrüßt die Entschließung grundsätzlich. Unter Verweis auf zahlreiche Verordnungen und Richtlinien der EU auf dem Gebiet des Tierschutzes gibt Dr. Maisack jedoch zu bedenken, dass die bisherige Tierschutzpolitik der EU unzureichend ist: „Wenn das Europäische Parlament seinen in der Entschließung angeführten Erwägungen zur Bedeutung des Tierschutzes gerecht werden möchte, muss es in zahlreichen Bereichen für rasche und weit gehende Änderungen sorgen“, so Dr. Maisack.
Im Hinblick auf die anstehende Neuregelung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) fordert die DJGT, den Tierschutz stärker als bisher zu berücksichtigen. Subventionszahlungen für die Landwirtschaft müssen endlich von der Einhaltung artgemäßer Ernährung, Pflege und Unterbringung landwirtschaftlich genutzter Tiere abhängig gemacht werden. „Es ist der Öffentlichkeit nicht länger zu vermitteln, dass z.B. in Deutschland jährlich etwa 6 Milliarden EUR an Direktzahlungen an Landwirte geleistet werden, ohne dass von den Empfängern dafür nennenswerte Gegenleistungen zum Schutz der Tiere erbracht werden müssen“, führt Dr. Maisack weiter aus und fordert die Einbeziehung von Tierschutzverbänden in die laufenden Verhandlungen zur GAP.
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- Stellungnahme DJGT Aktionsplan Tierschutz EU (PDF-Datei, 475KB)
- Beschlussfassung EP Aktionsplan Tierschutz 2010 (PDF-Datei, 65KB)
- Aktionsplan EU 2006-2010 (PDF-Datei, 160KB)
- Bericht Ausschuss für Landwirtschaft (PDF-Datei, 210KB)