Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) ist eine Vereinigung, deren Mitglieder - mehrheitlich auch schon früher bei den "Juristen für Tierrechte" engagiert - sich mit dem deutschen, europäischen und internationalen Tierschutzrecht befassen. Lesen Sie im Folgenden, zu welchen Tierschutzthemen sich die Juristen und Juristinnen der DJGT aktuell u.a. geäußert haben.
10.05.2012
Conference „ENFORCEMENT OF EUROPEAN ANIMAL WELFARE RELATED EU LEGISLATION“ am 12. Und 13. Juni 2012 in Brüssel
Die DJGT wird Mitveranstalterin einer hochkarätigen EU-Tierschutzkonferenz in der Ständigen Vertretung der BRD am 12./13. Juni in Brüssel sein. Weitere Initiatoren werden sein „Vier Pfoten“ und „Eurogroup for animals“ sowie das Instituto G. Caporale Teramo (IGC), Federation of Veterinarians in Europe (FVE), Stiftung für das Tier im Recht (TIR) und die Universitat Autonòma de Barcelona. Die Konferenz mit dem – übersetzten - Titel „ Vollzug tierschutzrechtlicher EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstatten“ wird sich eingehend beschäftigen mit den verschiedenen Problematiken und Aspekten des Vollzugsdefizites, wenn es darum geht, EU- Tierschutz-Recht in den Mitgliedsstaaten einheitlich anzuwenden und umzusetzen. Neben renommierten Referenten aus mehreren europäischen Ländern, Professoren, Autoren und Landestierschutzbeauftragten zählen auch namhafte politische Vertreter, vor allem aus dem Umfeld der EU-Kommission zum Kreis der Vortragenden und Teilnehmer. Veranstaltungsort ist die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel. Die Teilnahme ist nicht auf Mitglieder der DJGT beschränkt, sondern steht grundsätzlich allen tierschutzrechtlich Interessierten offen. Für weitergehende Informationen über die Veranstaltung sowie zum Erhalt der aufgrund des besonderen Veranstaltungsortes notwendigen Anmelde- Formulare wenden Sie sich bitte an unser Vorstandsmitglied Frau Rechtsanwältin Gabriele Kleiner unter kleiner@djgt.de.
Lesen Sie darüber hinaus:
- die genauere Beschreibung der Veranstaltung
- das Veranstaltungsprogramm sowie
- die offizielle Einladung.
05.04.2012
Ernennung von Dr. Christoph Maisack zum stellvertretenden Landestierschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) freut sich, hiermit über die Berufung von Dr. Christoph Maisack zum stellvertretenden Landestierschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg informieren zu dürfen. Herr Dr. Maisack, der bislang als Richter am Amtsgericht Bad Säckingen tätig war, wurde zum 1.4.2012 an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz abgeordnet.
Mit der Ernennung von Herrn Dr. Maisack hat sich die Landesregierung einer Persönlichkeit versichert, deren Kenntnisse, Engagement und weitsichtiges Problembewusstsein auf allen Gebieten des Tierschutzrechts bundesweit bekannt sind.
Zusammen mit der Veterinärmedizinerin Dr. Cornelie Jäger wird Herr Dr. Maisack in dem für Baden-Württemberg neuen Amt des Tierschutzbeauftragten eine Doppelspitze bilden und sich nachhaltig für die Belange des Tierschutzes in der Landespolitik und im Vollzug einsetzen.
Die DJGT begrüßt es, dass mit der Besetzung durch eine Veterinärmedizinerin und einen Juristen die beiden für den Tierschutz hauptsächlich relevanten Disziplinen effektiv zusammenarbeiten können.
Für sein neues Amt wünschen wir Herrn Dr. Maisack alles Gute!
15.03.2012
Animal Law and Ethics - Große Tierschutzkonferenz in Zürich
Wir möchten Sie gerne auf die Tierschutzkonferenz an der Universität von Zürich in der Zeit vom 7. und 8. Juli 2012 aufmerksam machen. Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenfrei. Anmeldungen sind unter animallaw@rwi.uzh.ch möglich.
Informieren Sie sich hier über das Programm der Konferenz.
05.03.2012
Macht das Urteil des VGH Kassel ( 8 A 396/10 ) verwilderte Stadttauben zu Freiwild?
Das Urteil des VGH Kassel vom 01.09.2011 verpflichtet an sich nur die beklagte Veterinärbehörde zur Neubescheidung über eine beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3e TierSchG. Auch die Begründung hierfür ist unspektakulär und nicht neu, lehnt doch der Gerichtshof nur die Auffassung der Vorinstanz und des Veterinäramts ab, Tauben seien nicht „per se“ Schädlinge. Die hochgehende mediale Präsenz des Urteils entstand durch die Verkürzung „Stadttauben sind Schädlinge“. Die Neubescheidung durch den Kreis Limburg/Weilburg steht nach Medienberichten bevor. Eine Darstellung und Besprechung ist zu gegebener Zeit beabsichtigt. Eine genaue Überprüfung des Urteils ergibt zahlreiche Kritikpunkte und zeigt ungeklärte Fragen in der Argumentation auf bei noch akzeptablem Pauschalergebnis. Die Ungenauigkeiten im Urteil machen für die Ämter einerseits eine Ausrichtung an ihm schwierig, geben aber auch weiter breite Möglichkeiten tierschutzgerechter Ausgestaltung der Erlaubnisbescheide, sensibilisiert durch die Urteilspassagen.
Lesen Sie hierzu die Stellungnahme von Jost-Dietrich Ort.
14.02.2012
Stellungnahmen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes sowie zum Entwurf einer Versuchstierverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat die DJGT aufgefordert, zu den am 9.1.2012 veröffentlichten Entwürfen für die Änderung des Tierschutzgesetzes sowie die Schaffung einer Versuchstierverordnung Stellung zu nehmen.
Seitens der DJGT wurden drei Stellungnahmen verfasst:
Bezüglich der Regelungen zu Tierversuchen ist die DJGT der Ansicht, dass diese in wesentlichen Punkten nicht der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchsrichtlinie) entsprechen und damit gegen das Gebot zur richtlinienkonformen Umsetzung von EU-Recht (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) verstoßen. Zudem wird an einigen Stellen das selbst gesetzte Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, den deutschen Tierschutzstandard beizubehalten (vgl. amtl. Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, Teil A, Allgemeiner Teil S. 28), verfehlt. Hinzu kommt, dass die EU-Tierversuchsrichtlinie den Mitgliedstaaten bei der Regelung einzelner Fragen Entscheidungsspielräume einräumt und dass es dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20 a GG entsprechen würde, wenn der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber diese Spielräume „nach oben“, d. h. zur Verwirklichung eines effektiven Tierschutzes nutzen würde; auch das ist in dem Entwurf nicht geschehen. Die DJGT hat daher in zwei umfangreichen Stellungnahmen Vorschläge für Neuformulierungen des Gesetzes sowie der Verordnung verfasst.
Lesen Sie hierzu:
Zu den weiteren -sparsamen- Vorschlägen des Gesetzentwurfs wurden durch die DJGT-Mitglieder Jost-Dietrich Ort und Dr. Konstantin Leondarakis zu den Ferkelkastrations- und Qualzuchtregeln deren Schwachstellen mit konkreten Alternativen aufgezeigt und begründet. Beim Straftatbestand des § 17 TierSchG wurden Änderungen bzw. Neuregelungen im Strafmaß, zur Versuchsstrafbarkeit und des fahrlässigen Fehlverhaltens gefordert sowie die Strafbarkeit des Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierhalteverbote. Weiterhin werden die notwendigen Verbote von zoophilen Handlungen, Tierverlosungen, Wildtierhaltungen im Zirkus begründet belegt. Vorschläge für die für dringend notwendig gehaltenen Regelungen zur Unterbringung aufgefundener Tiere und für Hilfeleistungspflichten für Tiere wie für eine Klarstellung von tierärztlichen Rechten und Pflichten werden begründet und mit Gesetzesformulierungen dargestellt. Letztlich wird die notwendige Erweiterung der prozessualen Verletztenrechte des Tierhalters begründet.
Lesen Sie hierzu:
14.02.2012
Gesetzesentwürfe für ein Verbandsklagerecht in Hessen
Nach dem Vorbild des nordrhein-westfälischen Entwurfs aus dem vergangenen Jahr (s.u. den Beitrag vom 28.11.2011) wurden in den Hessischen Landtag zwei Gesetzesentwürfe zur Einführung eines Verbandsklagerechts zugunsten anerkannter Tierschutzvereine eingebracht.
Am 16.02.2012 findet im Hessischen Landtag in Wiesbaden hierzu eine öffentliche Anhörung statt, an der der 1. Vorsitzende der DJGT, Dr. Christoph Maisack, und Frau Rechtsanwältin Alice Fertig teilnehmen werden.
Lesen Sie hierzu die Stellungnahme von Dr. Christoph Maisack und die Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin Alice Fertig.
Weitere Informationen zum Thema:
- Gesetzentwürfe LT-Drs. 18/4376 und LT-Drs. 18/4511
- Link zur Internetseite des Hessischen Landtags, auf der die Stellungnahmen der übrigen Sachverständigen und Interessenvertreter heruntergeladen werden können
30.01.2012
Neue EU-Tierschutz-Strategie 2012 - 2015
Am 19. Januar hat die EU Kommission ihre Strategie für den Tierschutz in den kommenden vier Jahren bekannt gegeben. Geplant ist die Schaffung einer umfassenden Rahmenregelung für den Tierschutz und die effektivere Durchsetzung der bereits bestehenden Regelungen. In dem Strategiepapier finden sich jedoch wenig Ansätze, wie das Tierschutzniveau konkret verbessert werden soll.
Lesen Sie hierzu den Beitrag unseres 1. Vorsitzenden Herrn Dr. Christoph Maisack und unseres Vorstandsmitglieds Frau Rechtsanwältin Alice Fertig in der Legal Tribune Online vom 30.01.2012 unter http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5432/neue-tierschutz-strategie-kaefigei-suender-im-visier-der-eu/ .
Weitere Informationen zum Thema:
- Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006 - 2010
- Entschließung des Europäischen Parlaments über die Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans 2006 - 2010
- Stellungnahme der DJGT zu der Entschließung des Europäischen Parlaments
11.01.2012
Die Zukunft des Tierschutzes - 20. Bad Boller Tierschutztagung vom 09.03.2012 - 11.03.2012
Auch in diesem Jahr findet wieder eine Tierschutztagung in Bad Boll statt, auf die wir gerne aufmerksam machen möchten. Auf der 20. Tagung soll erarbeitet werden, wie ein wirksamer Tierschutz in Zukunft aussehen muss. Unter anderem wird unser 1. Vorsitzender, Dr. Christoph Maisack, dort in einem Vortrag über die maßgeblichen Änderungen im Tierschutzrecht referieren.
Das vollständige Tagungsprogramm können Sie hier herunterladen.
28.11.2011
Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine Nordrhein-Westfalen
Am 30.11.2011 findet eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Rechtsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen zur Einführung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine statt.
Zwei Vorstandsmitglieder der DJGT - Frau Alice Fertig und Herr Dr. Christoph Maisack - sind als Sachverständige zu der Anhörung geladen.
Lesen Sie hierzu die Stellungnahme von Dr. Christoph Maisack und die Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin Alice Fertig.
01.11.2011
Verbringung und Vermittlung von Auslandstieren gegen Entgelt – gewerblicher Handel?
Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17. August 2011 die Klage einer Tierschutzorganisation auf Feststellung, dass auf die von ihr durchgeführten Verbringungen von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland nicht die Vorschriften über den gewerblichen Handel und die EU-TransportVO Nr.1/2005 anzuwenden sind und ihre Tätigkeit nicht als gewerblicher Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs.1 S.1 Nr.3 Buchst.b) TierSchG erlaubnispflichtig ist, abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht hat über den konkreten Einzelfall hinaus zu Grundsatzfragen Stellung genommen, deren Beantwortung es zur Entscheidung von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht bedurft hätte. Sowohl die die Entscheidung tragenden Ausführungen wie die Äußerungen zur Geltung der VO (EG) 998/ 2003 und zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit i.S. von § 11 Abs.1 S.1 Nr.3 TierSchG können nicht unwidersprochen bleiben.
Lesen Sie hierzu
- unsere Anmerkung zum Urteil des VG Schleswig-Holstein
- das Urteil des VG Schleswig-Holstein
- unsere erste Stellungnahme zu diesem Thema
21.08.2011
Weitere Stellungnahme der DJGT zum Entwurf eines Verbandsbeschwerde-und Verbandsklagegesetzes für Tierschutzvereine im Saarland
Zur Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagegesetzes hat die Regierung des Saarlandes einen zweiten, leicht überarbeiteten Entwurf vorgelegt (Drs. 14/480 vom 11.05.2011). Die DJGT hat hierzu in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 11.11.2010 (auf dieser Seite) erneut Stellung genommen und kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:
Die Ausgestaltung der Verbandsklage als Feststellungsklage bricht mit dem System der VwGO und verdient daher keine Zustimmung. In Anlehung an § 64 Abs. 1 BNatSchG sollten stattdessen auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugelassen werden. Der Gefahr von Verzögerungen laufender Verwaltungsverfahren kann durch das vorhandene Instrumentarium der VwGO, namentlich der Regelungen des Sofortvollzuges gem. §§ 80, 80a VwGO, wirkungsvoll begegnet werden.
Soweit die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gem. § 1 Abs. 3, 4 TSVBKG-E zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gemacht wird, ist die Regelung verfassungswidrig und damit nichtig.
Lesen Sie hier unsere ausführliche Stellungnahme vom 11.08.2011.
weitere Informationen zu diesem Thema:
Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes
Stellungnahme der DJGT vom 11.11.2010
04.08.2011
DJGT begrüßt Beschluss des OLG Naumburg zur Tötung unerwünschter Jungtiere im Zoo
Mit Beschluss vom 28.06.2011 hat das OLG Naumburg die Verurteilungen von Zoomitarbeitern bestätigt, die am 05.05.2008 von der Tigermutter angenommene lebensfähige Tigerbabys kurz nach deren Geburt töteten. Grund für die Tötung war, dass die Tigerbabys nicht reinrassig waren.
Lesen Sie hier den Beschluss des OLG sowie eine Anmerkung unseres Vorstandsmitgliedes Jost-Dietrich Ort.
04.08.2011
Stellungnahme der DJGT zu dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vom 10.06.2011 zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen
Das BMELV hat am 10.06.2011 ein Eckpunktepapier für die Neuregelung der Kaninchenhaltung vorgelegt. Die DJGT kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Papier zu folgendem Ergebnis:
Die weiterhin mögliche Käfighaltung von Kaninchen verstößt gegen § 2 a i. V. mit § 2 TierSchG, da diese Haltungsform das Gebot zur art- und bedürfnisangemessenen Pflege und Unterbringung von Tieren verletzt. Alleine die Boden- oder Freilandhaltung kann als mit dem Tierschutzgesetz vereinbar angesehen werden (siehe I.).
Um den Anforderungen an das Sozialverhalten von Kaninchen zu genügen, sollte auch für weibliche Zuchttiere die Gruppenhaltung mit ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten als regelmäßige Haltungsform vorgesehen werden. Bei entsprechender Gewöhnung der Tiere funktioniert diese Haltungsform trotz der Revierständigkeit der Zibben (siehe II.).
225 cm² (= etwa ein Drittel eines DIN A 4 Blattes) reichen nicht aus, um einem ausgewachsenen Kaninchen als Liegefläche zu dienen. Der Liegebereich muss deutlich größer und mit saugfähigem Material eingestreut sein (siehe III.).
Die vorgesehenen Käfiggrößen schließen die Ausführung des natürlichen Fortbewegungsverhaltens von Kaninchen - insbesondere Hoppelsprünge und Hakenschlagen - aus (siehe IV.).
Lesen Sie die gesamte Stellungnahme der DJGT zu diesem Thema.
25.07.2011
Kreis Herford beschließt Einführung einer Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen durch ordnungsbehördliche Verordnung
Der Kreis Herford hat im Juli 2011 gestützt auf das Rechtsgutachten der DJGT beschlossen, dass Halter von Freigänger-Katzen diese Tiere kastrieren und kennzeichnen müssen. Die DJGT begrüßt diese Initiative für einen besseren Schutz der Katzen und steht für weitere Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.
Lesen Sie die Stellungnahme der DJGT hierzu sowie den Beschluss des Herforder Kreistages.
23.07.2011
Stellungnahme der DJGT zur Einordnung der Verbringung von Auslandstieren ins Inland als gewerbliche Tätigkeit
Tierschutzorganisationen, die Hunde – zu deren Wohl- aus dem Ausland nach Deutschland verbringen und gegen Zahlung einer „Schutzgebühr“ an Interessenten vermitteln, haben sich zunehmend damit auseinanderzusetzen, dass die Veterinärbehörden die Tätigkeit dieser Organisationen den strengeren Anforderungen im Bereich des Tierseuchen- und Tierschutzrechts unterwerfen wollen, die für den gewerblichen Handel gelten.
Die DJGT kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Einordnung als gewerblicher Handel weder im Tierseuchenrecht, noch im Tierschutzrecht vorliegen.
Weder ist Art.3 Buchst.a) der Verordnung (EG) Nr. 998/ 2003 einschlägig, da die betroffenen Tiere nach den üblichen Abgabeverträgen weder verkauft noch übereignet werden, noch liegt ein gewerbsmäßiger Handel im Sinne des § 11 Abs. S. 1 Nr. 3b TierSchG vor, da die Tierschutzorganisationen mit den vereinnahmten geringen Schutzgebühren häufig noch nicht einmal die Kosten decken. Damit fehlt es aber am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr steht für die Organisationen die Verwirklichung ihres Satzungszweckes, also des Tierschutzes im Vordergrund.
Lesen Sie hierzu die ausführliche Stellungnahme der DJGT.
07.07.2011
Stellungnahme der DJGT zur Novellierung der Nutztierhaltungsverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat am 23. Mai 2011 seinen Entwurf für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnungam vorgestellt. Auch wenn die DJGT Teile des Entwurfs begrüßt, so ist die im Entwurf vorgesehene Übergangsfrist von 25 Jahren für sog. Kleingruppenhaltungen nicht zu akzeptieren. Insbesondere entspricht die dem vorgestellten Entwurf zugrunde liegende Interessenabwägung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende Gesamtabwägung. Nach einer solchen Abwägung darf die Übergangsfrist höchstens sechs Jahre ab Inkrafttreten der neuen Verordnung betragen.
Lesen Sie dies und weitere Erwägungen in der Stellungnahme der DJGT.
03.06.2011
Tierschützer Dr. Eisenhart von Loeper feiert am 03. Juni 2011 seinen 70. Geburtstag
Der am 03.06.1941 in Potsdam geborene und heute in Nagold lebende Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper dürfte einer der bekanntesten der wenigen deutschen Juristen sein, die sich um die Umsetzung und Fortentwicklung des deutschen Tierschutzrechts bemühen. Über 40 Jahre lang hat von Loeper sich in Publikationen von wissenschaftlichen Aufsätzen bis zum einschlägigen Tierschutzkommentar, in Vorträgen wie öffentlichen Aktionen fundiert und kritisch zu sämtlichen Facetten wie praktischen Konflikten aus dem Bereich der Mensch-Tier-Beziehung geäußert. Streitbar und dezent, engagiert und dennoch mit langem Atem hat er die Diskussionen über Massentierhaltung wie auch die "Taubenbekämpfung", die Stellung des Tieres im Privatrecht wie Tierrechtsfragen als philosophisches Problem befruchtet und gefördert. Ihm besonders zuzuschreiben ist die Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20a des Grundgesetzes im Jahre 2002, wofür er jahrlang gekämpft hatte. Nicht zuletzt dafür erhielt er 2005 das Bundesverdienstkreuz am Bande. Eisenhart von Loeper war von 1987 bis 2006 Vorsitzender des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte und von 1987 bis 2009 Sprecher der Vereinigung "Juristen für Tierrechte". Heute ist er Mitglied in der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) als deren Nachfolgeorganisation. Auch in verschiedenen Bürgerinitiativen ist er noch erfolgreich und aktiv tätig.
Wir wünschen Eisenhart von Loeper alles Gute zum runden Geburtstag, weiterhin beständige Gesundheit und dass sich einer seiner größten Wünsche erfüllen möge: eine Vielzahl von Juristen, die sich wie er engagiert und stetig für die Verbesserung der Rechtsstellung aller schwachen Lebewesen einsetzen.
Der Vorstand der DJGT
21.01.2011
Katzenkastration durch Gefahrenabwehrverordnung (Polizeiverordnung) grundsätzlich möglich
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) kommt in einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein Kastrationsgebot grundsätzlich durch kommunale Gefahrenabwehrverordnung eingeführt werden kann. Dies setzt nach Auffassung der DJGT jedoch voraus, dass die Gemeinden zuvor die tatsächlichen Gründe für das Leiden herrenloser Katzen in ihrem Gemeindegebiet sorgfältig ermitteln. Hierzu müssen die Gemeinden auf fachwissenschaftliche Stellungnahmen, Erkenntnisse fachkundiger Stellen oder aussagekräftige Statistiken zurückgreifen. Ergibt die gebotene Sachverhaltsermittlung, dass das Unterlassen der Kastration von Katzen, die sich in der Obhut des Menschen befinden, die maßgebliche Ursache für das Katzenleiden ist, so dürfen die Gemeinden eine Kastrationspflicht durch Gefahrenabwehrverordnung anordnen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind jedoch Ausnahmen von der Kastrationspflicht für solche Katzenhalter vorzusehen, die ein berechtigtes Interesse an der Fortpflanzung ihrer Katzen haben und die durch entsprechende Nachweise sicherstellen können, dass die Nachkommen den Anforderung des § 2 TierSchG entsprechend gehalten werden.
Lesen hier die Stellungnahme der DJGT dazu.
17.01.2011
Dr. Christoph Maisack erhält Tierschutzpreis des Landes Rheinland-Pfalz
Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender der DJGT, wurde für sein langjähriges ehrenamtliches Engagement im Tierschutz mit dem Tierschutzpreis 2010 des Landes Rheinland-Pfalz geehrt. Ministerin Margit Conrad hob bei der Preisverleihung die wichtigen Impulse hervor, die von Dr. Maisack für die Fortentwicklung des Tierschutzrechtes ausgehen. So steht er seit vielen Jahren als Berater und Sachverständiger ehrenamtlich sowohl dem Tierschutzbeirat als auch dem Ministerium zur Verfügung und vertritt die Interessen des Tierschutzes auf Bundesebene. Dr. Maisack betonte, dass er den Preis als Motivation für sein weiteres Engagement im Tierschutz betrachte und sein Fachwissen auch künftig einbringen werde.
Wir gratulieren Herrn Dr. Maisack herzlich zu dieser Auszeichnung und freuen uns, dass er sein Preisgeld in Höhe von 3000 Euro der tierschutzrechtlichen Arbeit der DJGT zur Verfügung stellt.
Pressemeldung des Ministeriums:
- Link zum Filmbeitrag des SWR, Im Grünen
- Pressemeldung des Umweltministeriums zur Preisverleihung
10.01.2011
DJGT erstattet Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gegen die Betreiber des Lübecker Tierparks und die Verantwortlichen in den städtischen und staatlichen Aufsichtsbehörden
Carlo von Tiedemann unterstützt Forderung der DJGT: „Sofortige Maßnahmen zum Wohlbefinden der Tiere“
Im Oktober 2010 hatte die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) eine Fachtierärztin für Tierschutz und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Tierhaltungen mit der veterinärmedizinischen Begutachtung des bereits seit Jahren kritisierten Pflege- und Gesundheitszustandes der Zootiere im Lübecker Tierpark und Feststellung zwingender tierschutzgerechter Maßnahmen beauftragt. Am 19.10.2010 erfolgte eine Begehung des Tierpark Lübecks durch die Sachverständige in Begleitung zweier Juristinnen. In ihrem umfassenden Gutachten kam die Sachverständige unter anderem unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Alter und zuvor wirkungslos gebliebener Medikation des Bären, nach sorgfältiger Abwägung aller für das Tier vertretbarer Alternativen zu dem Ergebnis, dass der an multiplen Tumoren und degenerativer Arthrose unheilbar erkrankte Bär „Bruno“ in Erfüllung der zwingenden Vorgaben des Tierschutzgesetzes stressfrei und schmerzlos zu euthanasieren (einzuschläfern) ist. Zudem seien die beiden Schimpansen unverzüglich in eine artgerechte Haltung umzusiedeln und alle erkrankten und stark pflegevernachlässigten Tiere schnellstens zu behandeln. Mit Nachdruck wies die Gutacherin darauf hin, dass sämtliche Tiere vor Beginn des Winters in anderweitige pflegliche Unterbringung zu vermitteln seien Die DJGT sah sich jetzt angesichts der permanenten und jeglichen Gedankenaustausch ablehnenden Weigerung der für den Tierschutz im Zoo Lübeck zuständigen Behörden der Stadt wie in der Landesregierung zur Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Lübeck gezwungen. „Ganz abgesehen davon, dass auch der von den Beschuldigten zitierte englische Gutachter eine Umsiedlung des Bären noch vor Einbruch des Winters forderte, geht es hier nicht um einen beliebigen und subjektiven Gutachterkrieg, wie manche Medien und politischen Kräfte in Lübeck meinen, sondern um die gesetzlich der Staatsanwaltschaft als ‚objektivster Behörde der Welt’ übertragene Ahndung der durch die DJGT belegten Straftaten“ erklärt der frühere Oberstaatsanwalt Jost-Dietrich Ort als stellvertretender Vorsitzender der Juristengesellschaft.
Erhofftes Ergebnis dieser Maßnahme ist es auch, die letztlich nach Kenntnis des Gutachtens begonnene Umsiedlung verschiedener Tiere in behauptet tierschutzgerechte Haltungen transparent zu machen. Darüber hinaus soll für die noch in der Anlage befindlichen Tiere gleich welcher Art, insbesondere aber für den Braunbären umgehend ein leidensfreier Zustand herbeigeführt werden. Die DJGT hatte sich mit ihrem Anliegen einer umgehenden Beendigung des Tierleids in Lübeck Anfang November 2010 auch an den Paten des Bären „Bruno“, Carlo von Tiedemann, gewandt. Dieser zeigte sich über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Zootiere bestürzt und fordert für den Bären, der eindeutigen Empfehlung der Gutachterin zu folgen: „Ich wünsche mir, dass der Eigentümer der Tiere und die Stadt Lübeck nun zügig ihre Verantwortung für die Zootiere annehmen und noch vor dem Winter für eine gute Lösung im Sinne der Tiere sorgen. Dabei sollten auch die zahlreichen Angebote seriöser Tierschutzorganisationen ernsthaft in Betracht gezogen und zügigst umgesetzt werden.“
Nähere Informationen zum Inhalt der Strafanzeige
Die DJGT bejaht den Anfangsverdacht von Straftaten nach § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz. Sie prangert an, dass infolge ganz erheblicher und jedermann ersichtlicher unterlassener Klauen- bzw. Hufpflege zahlreiche dokumentierte Ponies, Kamerunschafe, Esel, Ziegen und Schweine längerdauernd erheblich litten. Die beiden Schimpansen weisen strafbare Qualität aufweisende Hospitalismuserscheinungen auf, denen seit einer Begutachtung 1993 offenbar nicht entgegengewirkt wurde. Der Braunbär weist deutliche Symptome einer bestehenden Arthrose, Muskelschwund, ausgeprägte Hinterhandschwäche und insbesondere einen fast kompletten Verlust des Komfortverhaltens auf, welches ein deutlicher Leidensindikator ist. Eine durchgängige Schmerztherapie war nicht festzustellen. Die DJGT hält wegen des Unterlassens von nach § 2 Tierschutzgesetz zwingend nötigen Maßnahmen in erster Linie die Zoobetreiber und wegen der Verletzung der gesetzlich ihnen auferlegten Fürsorgepflicht für die tierlichen Mitgeschöpfe die Amtstierärzte und beauftragten Tierärzte strafrechtlich für verantwortlich. Sie sieht auch Anhaltspunkte, dass diese rechtliche Garantenpflicht auch von weiteren vorgesetzten Behördenangehörigen verletzt sein könnte und erwartet entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. In ihrer Anzeige hat die DJGT auch darauf hingewiesen, dass der Generalstaatsanwalt in Schleswig bereits 1993 fahrlässige tierschutzrechtliche Pflichtenverstöße bei der Lübecker Zootierhaltung in den Raum stellte. Erkennbare risikobasierte, ausreichend greifende Maßnahmen zugunsten des Tierwohls sind dennoch seitdem für die DJGT nicht ersichtlich.
Der Vorstand
Pressemeldung zur Strafanzeige
31.12.2010
Neue Rechtsprechung und aktuelle Rechtsliteratur einig: Tötung der Magdeburger Tigerbabys rechtswidrig
Das Landgericht Magdeburg hat am 06. Dezember 2010 die Berufung gegen das Urteil des AG Magdeburg vom 17. Juni 2010 zurückgewiesen, mit dem der Direktor des Magdeburger Zoos und drei seiner Mitarbeiter wegen rechtswidriger Tötung von drei Tigerbabys kurz nach deren Geburt im Jahre 2008 verurteilt worden waren. Das Landgericht hat nunmehr ebenfalls gegen die aggressiven Stellungnahmen der Zoo-Interessenverbände WAZA (World Association of Zoos and Aquariums), EAZA (Europäischer Zoo- und Aquarienverband) und IUCN (International Union for Conservation of Nature) zum erstinstanzlichen Urteil bestätigt, dass es keinen triftigen und nachvollziehbaren Grund gab, die Tiere seinerzeit zu töten. Der im deutschen Recht für eine Tiertötung erforderliche „vernünftige Grund“ kann nicht allein in Nachzucht und Rassereinheit gefunden werden, vielmehr muss Geburtsmanagement und Zukunftssicherung für jeden der in den Zoos ohnehin geplanten Tiernachkömmlinge umfassend zuvor abgesichert sein. Hier wird sich bei den deutschen Zoos ein Umdenken einstellen müssen, wollen sie gesetzestreu handeln.
Zu den Problematiken der Tötung unerwünschter neonater oder juveniler Tiere ist im Dezemberheft der Zeitschrift „Natur und Recht“ ein Aufsatz unseres Vorstandsmitgliedes Jost-Dietrich Ort erschienen, in dem neben der Tötung von überschüssigen Zootieren auch die von Eintagsküken (nur des Geschlechts wegen) und von nicht den Rassestandards entsprechenden Hundewelpen behandelt wird. Kollege Ort kommt zu dem belegten Ergebnis, dass für die Tötung von Eintagsküken und Rassehunden keinerlei Rechtfertigung gefunden werden kann, bei Zootieren allenfalls in extremen Ausnahmefällen. Selbst eine etwa zu diskutierende strafrechtliche Irrtumsproblematik führt nicht zum Wegfall jeglicher Sanktionsmöglichkeit.
Die Originalpublikation ist erschienen in NuR 2010, S. 853ff und unter www.springerlink.com verfügbar.
Dokumente zum Herunterladen:
- Zur Tötung unerwünschter neonater und juveniler Tiere, NuR 2010, S. 853ff
- Urteil AG Magdeburg zur Tigertötung
- Stellungnahme der DJGT zum Urteil des AG Magdeburg
02.12.2010
Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig: DJGT begrüßt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Mit seiner soeben veröffentlichten Pressemeldung teilt das Bundesverfassungsgericht mit, dass die Vorschriften zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Damit hat der vom Bundesland Rheinland-Pfalz angestrengte Normenkontrollantrag Erfolg. "Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da sie die Stellung der Tierschutzkommission stärkt und die Bedeutung des "Tierschutzes durch Verfahren" hervorhebt", erklärt der 1. Vorsitzende Dr. Christoph Maisack. "Der Verordnungsgeber sollte sich bei der nun notwendigen Überarbeitung der Verordnung den Argumenten des Tierschutzes nicht verschließen", so Dr. Maisack.
In Kürze erfolgt hier eine ausführliche Stellungnahme der DJGT zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Link: Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-111.html
13.11.2010
Stellungnahme der DJGT zur Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine im Saarland
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) hat zu dem von Umweltministerin Dr. Peters vorgelegten Entwurf für die Einführung eines Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerechts Stellung genommen. "Auch wenn wir die Bestrebungen der saarländischen Umweltministerin ausdrücklich begrüßen, sind wir der Auffassung, dass der Gesetzesentwurf an einigen Stellen überarbeitet werden muss, um einen möglichst effektiven Vollzug des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten," so Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender der DJGT. Im Fokus der Kritik steht insbesondere die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Verbandsklagerechts auf den Fall, dass die oberste Tierschutzbehörde ein Handeln der zuständigen Behörde als rechtswidrig erkannt hat, die zuständige Behörde den Verstoß aber nicht beseitigt. "Eine solche Ausgestaltung des Verbandsklagerechts stellt einen Systembruch gegenüber der Struktur dar, die die Verwaltungsgerichtsordnung vorgibt,", so Dr. Maisack weiter. Die DJGT wird den weiteren Prozess im Saarland begleiten.
Lesen Sie unsere ausführliche Stellungnahme hierzu.
10.10.2010
Verbändebrief für ein Haltungsverbot von Wildtieren in Zirkussen
Erneut wird derzeit im zuständigen Bundestagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für ein Wildtierverbot in Zirkussen diskutiert. Dieser soll nun zu einem fraktionsübergreifenden Antrag ausgearbeitet werden. Aus diesem Grund hat die DJGT zusammen mit zahlreichen anderen Tierschutzorganisationen ein Schreiben an die politisch Verantwortlichen verfasst. "Aus juristischer Sicht wäre ein Haltungsverbot von Wildtieren in Zirkussen durchaus haltbar," so Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender der DJGT, und führt weiter aus: "Die politisch Verantwortlichen sollten nicht weiter die Augen vor den tierschutzwidrigen Zuständen in Zirkussen verschließen und sich hinter angeblichen juristischen Problemen verstecken. Für den Vollzug des Tierschutzgesetzes wäre ein Haltungsverbot, das auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes und des Europarechts vertretbar ist, die einzig richtige Entscheidung."
Lesen Sie hierzu die Briefe der Tierschutzverbände:
24.09.2010
Stellungnahme zur Überarbeitung des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (Säugetiergutachten) und den Auswirkungen der Richtlinie des Rates 1999/22/EG vom 29. März 1999 (EU-Zoorichtlinie)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 06.07.2010 Vertreter des Tierschutzes und der Zoobranche zum ersten Treffen bezüglich der Überarbeitung des Säugetiergutachtens eingeladen. Bei diesem Termin wurde u.a. diskutiert, inwieweit die EU-Zoorichtlinie Einfluss auf das überarbeitete Säugetiergutachten haben kann.
Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) hat dies zum Anlass genommen, sich grundlegend mit den rechtlichen Hintergründen des Säugetiergutachtens zu beschäftigen.
Die DJGT kommt aufgrund der folgenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass bei der Überarbeitung des Säugetiergutachtens zwingend sowohl der
- § 2 Tierschutzgesetz mit allen seinen Anforderungen als auch
- Art. 3 Spiegelstrich 3 der EU-Zoorichtlinie bzw. § 42 Bundesnaturschutzgesetz
berücksichtigt werden müssen.
Lesen Sie hierzu unsere Stellungnahme:
04.08.2010
Stellungnahme zur Evaluierung der EU-Tierschutzpolitik
Nachdem die Organe der Europäischen Union den bisherigen Aktionsplan zum Tierschutz überprüft haben, wurden die Bürger der EU zur Bewertung der europäischen Tierschutzpolitik aufgefordert. Die DJGT nutze die Gelegenheit, vier verschiedene Bereiche der europäischen Tierschutzpolitik zu bewerten und die Auswirkungen für Nutztiere, Tierversuchstiere, Wildtiere und Heimtiere zu kommentieren.
Lesen Sie hierzu unsere Stellungnahmen.
- Stellungnahme der DJGT zur Europäischen Tierschutzpolitik (deutsche Fassung)
- Stellungnahme der DJGT zur Europäischen Tierschutzpolitik (englische Fassung)
Stellungnahme zum Urteil des AG Magdeburg zur Tötung von Tigern im Magdeburger Zoo (17.06.2010 - Az.: 14 Ds 181 Js 17116/08 (171/09))
Die jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe des bisher nicht rechtskräftigen Urteils werden sicher wie die kommenden Instanzurteile die Diskussion über die Tötung überschüssiger juveniler Tiere im Zoo weiter anregen. Sie überzeugen aber bereits durch ihre Eindeutigkeit in dem konkreten entschiedenen Fall.
Das AG stellt bei seiner Beurteilung ausdrücklich nicht auf umweltpolitische oder allgemeine Handlungsziele ab. Es zieht vielmehr allein die konkreten Zwecke heran, die zu der tierschädigenden Handlung im Einzelfall führten. Dadurch vermeidet das Gericht eine generelle Entscheidung, die auch nicht Aufgabe eines Strafrichters ist. Dennoch klärt es in diesem Zusammenhang allgemeingültige Fragen.
Dies, indem es die einzelnen vorgetragenen angeblich rechtfertigenden Gründe für eine Euthanasie mit einfachen, schlüssigen Argumenten zerpflückt und widerlegt, etwa bei der Gegenüberstellung von angestrebtem Artenschutz und der dann aber tatsächlich den Tötungsentschluss bestimmenden Kostenfrage der Unterbringung der „Bastarde“.
Auch die Ablehnung einer weiterführenden Diskussion über eine die Welpentötung vermeintlich rechtfertigende Argumentation aus dem Rechtsgedanken von § 53 Abs.5 NatSchG LSA überzeugt in ihrer Stringenz.
Gleiches gilt für die Ablehnung der Annahme eines Verbotsirrtums angesichts der Sachkenntnis der Angeklagten.
Für sein Urteil musste das AG daher nicht einmal generell dazu Stellung nehmen, dass die von den Angeklagten wie überhaupt den Zoodirektoren zur Rechtfertigung angeführten verbandsrechtlichen Leitlinien rein privatrechtliche Vereinbarungen ohne Normcharakter sind und die EU-Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos in der Umsetzung durch das Bundesnaturschutzgesetz keineswegs von Zoos Aufzucht in Gefangenschaft zwingend fordert.
Die Entscheidung des AG Magdeburg sollte daher Anlass geben, noch entschiedener die von den Angeklagten zu Unrecht offensichtlich kritiklos übernommene Richtlinie der Zoodirektoren in Frage zu stellen und an dem tierschutzrechtlichen Begriff des „vernünftigen Grundes“ zu messen und insbesondere zur Kenntnis zu nehmen, dass neben dem bereits länger als Staatsziel etablierten Umwelt- und Artenschutz (mit darin enthaltenem abstraktem Schutz von Tierarten) gleichrangig seit 2002 der Schutz des individuellen Tieres und Tierlebens im GG verankert ist.
Jost-D. Ort, Stellv. Vorsitzender
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- Urteil des AG Magdeburg vom 17.06.2010
- Bericht über die Prozessbeobachtung von RA Josef Fassl
Stellungnahme zu einzelnen Vorkommnissen und Praktiken im Pferdesport
Anlass: Sendung Report Mainz vom 19.07.2010, 21:45 Uhr, ARD:
Im Pferdesport kommt es häufig zu Verstößen gegen das gesetzliche Verbot, Tiere zu überfordern. Nach § 3 Nr. 1 und § 18 Tierschutzgesetz muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR rechnen, wer „einem Tier außer in Notfällen Leistungen abverlangt, denen es wegen seines Zu-standes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen“. Eine Schmerz- oder Leidenszufügung wird vom Gesetz an dieser Stelle nicht gefordert. Gegen diese Vorschrift wird beispielweise verstoßen, wenn
wie offenbar in Aachen geschehen - Distanzrennen mit Pferden über eine Strecke von 160 km durchgeführt werden,
wie aus einer Statistik von Herzog und Lindner (1992) hervorgeht - die ganz überwiegende Mehrzahl der Pferde, die bei Pferderennen eingesetzt werden, erst zwischen 2 und 4 Jahre alt sind und damit wegen ihres jugendlichen Alters den Leistungen, die ihnen abverlangt werden, von vorne herein nicht gewachsen sind.
Offenbar kommt es im Pferdesport und bei der Ausbildung von Pferden auch zu Verstößen gegen das in § 3 Nr. 5 und § 18 Tierschutzgesetz geregelte Verbot, Tieren bei der Ausbildung und beim Trai-ning erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Solche Verstöße sind beispielsweise
das „Barren“ (= Schlag mit einer Stange gegen die Vorhand des Pferdes),
das „Drahtspringen“ (= Pferde werden gezwungen, über Hindernisse zu springen, obwohl sie deren Höhe oder Breite vorher nicht einschätzen können).
Wer bei einem Rennen oder im Training ein Pferd zwei oder mehrere Male heftig mit der Peitsche schlägt, begeht damit eine Straftat nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Wiederholtes heftiges Schlagen mit der Peitsche erfüllt diesen Straftatbestand, zumal die vom Bundesverbraucher-schutzministerium herausgegebenen Leitlinien für den Pferdesport bestimmen, dass der Gebrauch der Peitsche „über eine Hilfegebung nicht hinausgehen“ darf. Die für die jeweilige Veranstaltung zuständi-gen Verbände wären gehalten, solche Vorfälle unverzüglich der örtlich zuständigen Staatsanwalt-schaft anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen das gesetzliche Amputationsverbot liegt vor, wenn Pferden die mit Nervenenden versehenen Tasthaare im Maulbereich abgeschnitten werden. Nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist das „vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen“ verboten und wird in § 18 Tier-schutzgesetz mit Geldbuße bis zu 25.000 EUR bedroht.
Ein Verstoß gegen das in § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz verankerte Gebot, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wird beispielweise begangen, wenn die Pferde während des überwiegenden Teils des Tages nahezu bewegungslos in der Pferdebox stehen müssen und nur etwa eine Stunde lang täglich bewegt werden, oder wenn bei Turnieren, Polospielen oder ähnlich belastenden Veranstaltungen nicht gewährleistet wird, dass alle Tiere unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn von einem bei der Veranstaltung anwesenden Tierarzt auf ihren Gesundheitszustand und ihre Leistungsfähigkeit untersucht werden.
Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“. Dagegen kann verstoßen, wer ein Pferd, weil er seiner überdrüssig geworden ist und weil es nicht mehr die gewünschten Leistungen erbringt, schlachten lässt. Da das Sportpferd nicht als Schlachttier gezüchtet und gehalten worden ist und der Grund für seine Tötung allein in den Faktoren „sportliche und züchterische Ungeeignetheit“ und „weiter entstehende Kosten“ liegt, vermag auch die anschließende Verwertung des getöteten Tieres zu Ernährungszwecken die Tötung nicht zu rechtfertigen. Einzig der mit der Tötung verfolgte Hauptzweck - hier also die Vernichtung ökonomisch unrentabel gewordenen Lebens - ist dafür maß-gebend, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, und dieser Zweck kann keinen vernünftigen Grund bilden (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2. Aufl., § 1 Rn 39; vgl. auch Kammergericht in: Neue Strafrechtszeitschrift 2010, 175).
Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender
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Stellungnahme der DJGT zu der Fernsehsendung "Unser Charly", ZDF
Am 9.Juni 2010 hat der Leiter des Instituts für Humanbiologie und Anthropologie an der Freien Universität Berlin, Professor Carsten Niemitz, eine von ihm konzipierte Studie mit dem Titel „Was lehrt Unser Charly?“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Frau Alla Gatz,eine Staatsexamenskandidatin am Institut, hat diese Untersuchung durchgeführt. „Unser Charly“ ist eine Familiensendung des ZDF. Seit 1995 sind 15 Staffeln der Serie gezeigt worden. Ein junger Schimpanse spielt die Titelrolle. Er gehört als Mitglied zu der Familie bei der er lebt, trägt Kinderkleidung, vollführt lustige Streiche und verhält sich lieb und freundlich zu den Angehörigen seiner Familie.
Zur Zeit wird die 16. Staffel der Serie in Berlin-Stahnsdorf im Auftrag des ZDF gedreht. Sie soll ab Herbst 2010 gezeigt werden.
Tierschutzorganisationen haben seit vielen Jahren versucht, das ZDF davon abzubringen, immer neue Staffeln dieser Serie produzieren zu lassen, bisher jedoch ohne Erfolg. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht ist durch ihr Vorstandsmitglied Marianne C. Fischer auf die Arbeit von Frau Gatz aufmerksam geworden. Sie war bei der Vorstellung der Studie auf Wunsch von Professor Niemitz als offizielle Vertreterin der DJGT anwesend und hat aus Sicht der DJGT insbesondere zu der angesprochenen tierschutzrechtlichen Problematik des Einsatzes von jungen Schimpansen für Filmaufnahmen Stellung genommen.
Die Studie spricht vor allem zwei negative Aspekte der Serie an. Zum einen geht es um das Schicksal der für die Sendung eingesetzten Schimpansen zum anderen um den falschen Eindruck, den die Zuschauer vom Wesen dieser Tiere gewinnen, also um die kritische Betrachtung aus pädagogischer Sicht. Für die DJGT sind insbesondere die Hinweise in der Studie, die Anlass für eine rechtliche Prüfung im Hinblick auf das Tierschutzrecht geben könnten, von Bedeutung.
Dabei geht es u. a. Um die folgenden von Frau Gatz dargestellten Fakten: Die Darsteller des Schimpansenjungen „Charly“ werden etwa im Alter von zwei Jahren ihren Müttern weggenommen und bei einem amerikanischen Tiertrainer aufgezogen und trainiert. Die Frage, wo genau die Schimpansenjungen herkommen, wurde vom ZDF immer nur vage beantwortet. Gleiches gilt für die Auskunft, wie lange die mindesten 11 einzelnen „Charly Darsteller“ für Dreharbeiten eingesetzt waren, in welchem Alter sie vom Set genommen wurden und was danach mit ihnen geschah. In einer Sendung vom 10. Juli 2005 sprach die ZDF Redakteurin Susanne Hillmann diese Themen zwar an, ihre kritischen Fragen wurden jedoch nie beantwortet. So erklärt der amerikanische Tiertrainer Steve Martin, er habe die Charlys zur Zeit in zu kleinen Käfigen untergebracht, wolle aber eine größere Anlage für sie bauen, nur sei ihm das Geld wegen der hohen Anwaltskosten momentan ausgegangen. Die Anwaltskosten seien ihm entstanden, weil er die Klagen von Tierschützern habe abwehren müssen.Ob er die größeren Anlagen in der Zwischenzeit gebaut hat und ob dort alle Charlys aus der ZDF Serie untergebracht sind, ist nicht bekannt. Beweiskräftige Nachweise, wo die einzelnen Charlys abgeblieben sind, konnten weder vom Tiertrainer noch vom ZDF vorgelegt werden.
Die vorliegenden Forschungsergebnisse über das Wesen und das Sozialverhalten von Menschenaffen haben zu der gesicherten Erkenntnis geführt, dass junge Schimpansen das für ihr späteres Leben in der Gruppe unverzichtbare Wissen zu einem entscheidenden Anteil von ihren Müttern und anderen Verwandten erwerben. Weibchen leben meist etwa acht Jahren in dem Familienverband, in dem sie geboren wurden; Männchen verbleiben normalerweise in der Gruppe und pflegen lebenslang enge Beziehungen zur Mutter. Angesichts dieser bekannten Forschungsergebnisse erscheint es ein nicht zu rechtfertigender Umgang mit diesen Tieren, wenn man sie in frühestem Kindesalter von ihren Müttern und anderen Familienmitgliedern trennt. Man nimmt damit bewusst das Leid der Trennung von der Mutter in Kauf, das nach unter Primatenforschern allgemein anerkannten Forschungsergebnissen bei vielen Primaten ähnliche Traumatisierung auslöst, wie sie bei vergleichbarem Geschehen bei Menschen eintreten. Fast noch schwerer wiegt die Tatsache, dass die Schimpansen in ihrer Kindheit während der Zeit bei einem Tiertrainer das richtige Verhalten im Umgang mit ihren Artgenossen und die Regeln für ein Leben in einem Familienverband nicht lernen konnten. Dies ist nach Meinung von Primatologen auch nicht nachholbar, was selbst Tiertrainer nicht bestreiten. Deshalb ist es insbesondere bei Männchen kaum möglich, sie nach Beendigung der Dreharbeiten zusammen mit anderen Schimpansen verhaltensgerecht unterzubringen. Eine Auswilderung oder Abgabe an einen Zoo kommt aus den genannten Gründen ohnehin nicht in Frage. So steht den „ausgedienten“ Charlys ein Leben von etwa vierzig bis fünfzig Jahren in Einzelhaltung bevor. Die Tatsache, dass für die bisher gesendeten 15 Staffeln viele verschiedene „Charly“ Darsteller verbraucht wurden, und dass Schimpansen in freier Natur keine friedlichen, lieben Spielgenossen sind, kann das Publikum durch die verniedlichende Darstellung des Schimpansenjungen „Charly“ als drolliges Familienmitglied nicht erkennen, ebensowenig wie das Leiden der Tiere durch die Wegnahme von ihrer Mutter und ihr Leben nach der Rolle als „Charlys“.
Die Frage, ob das Interesse an einer quotenbringenden „Familiensendung“ das beschriebene Leid der heute in ihrem Bestand gefährdeten Menschenaffen rechtfertigt, wirft in erster Linie ethische Fragen auf. Ob tierschutzrechtlich verfolgbare Tatbestände aus den vorgenannten Umständen abzuleiten sind, wird von der DJGT untersucht werden. Der Vorwurf tierschutzwidrigen Verhaltens bezieht sich dabei nicht auf die Dreharbeiten. In dieser Zeit sind Tierärzte und Sachverständige vor Ort, die im Hinblick auf die Behandlung und Versorgung der Schimpansen bisher nichts zu beanstanden hatten.
Der geschilderte Sachverhalt wurde in den Medien am 10. Juni 2010 detailliert aufgegriffen. In der „Welt“ und der „Berliner Morgenpost Online“ war einen Tag später zu lesen: „Ruprecht Polenz, Mitglied des Fernsehrates, habe erklärt, die 16. Staffel sei auf jeden Fall die letzte. Programmdirektor Bellut wird mit dem Satz zitiert, das ZDF werde keine weiteren Affen ausbilden lassen. Der Pressesprecher des ZDF habe hinsichtlich der Verantwortung für das Schicksal der Schimpansen auf die amerikanischen Tiertrainer verwiesen. Das ZDF habe nicht die Absicht, die Unterbringung der Schimpansen in den USA zu kontrollieren.“ Im Gegensatz hierzu ist die DJGT der Meinung, dass das ZDF als Auftraggeber der Serie eine ethische wie journalistische Verpflichtung hat, zu klären, was aus den bisher eingesetzten Charlys geworden ist und wo der in der 16. Staffel spielende „Charly“ nach Beendigung der Dreharbeiten verbleiben wird.
Ob dem ZDF insoweit auch juristisch Verantwortlichkeit für die angeführten potentiellen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz anzulasten ist, wird die DJGT neben den speziellen tierschutzrechtlichen Fragen einer eigenen Prüfungen unterziehen und das Ergebnis öffentlich machen. Solches ist auch präventiv bei möglichem Einsatz anderer Tiere in artwidrigen Spielsituationen in ähnlichen TV-Produktionen wegen gleicher Eingriffe in das individuelle Tierleben erforderlich.
Marianne C. Fischer, Jost-D. Ort
Urteil des VG Bremen zu den Affenversuchen an der Universität Bremen
Pressemeldung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht vom 27.05.2010
Zu der an diesem Freitag stattfindenden mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Bremen in dem Klageverfahren des Prof. Kreiter, Leiter des Instituts für Hirnforschung an der Universität Bremen gegen die Freie Hansestadt Bremen, weist die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) auf gravierende europarechtliche Bedenken hin:
„Wir sehen es gerade vor dem Hintergrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Versuchstieren sowie der EU-Tierversuchsrichtlinie als sehr bedenklich an, Herrn Prof. Kreiter die Genehmigung für weitere Affenversuche zu erteilen“, so Dr. Christoph Maisack, 1. Vorsitzender der DJGT.
Nach den europäischen Vorschriften sind Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Tierversuchen den von den Wissenschaftlern behaupteten angeblichen Nutzen vollumfänglich zu überprüfen. Dr. Maisack führt hierzu aus: „Die Angaben der Experimentatoren müssen notfalls mit Hilfe neutraler Gutachter überprüft werden, so dass die Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere dem tatsächlichen Nutzen dieser Experimente gegenübergestellt werden.“
Soweit europarechtliche Bedenken bestehen, die auf nationaler Ebene nicht geklärt werden können, regt die DJGT eine Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof an.
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- Stellungnahme DJGT Affenversuche_Bremen
- Urteil VG Bremen 28 05 2010_Affenversuche
- Beschluss des VG Bremen 16.06.2010 Affenversuche
- Pressemeldung VG Bremen zu Urteil und Beschluss Affenversuche
- Pressemeldung VG Bremen Verhandlung vom 28 05 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments zum „Aktionsplan für Tierschutz 2006-2010“
Pressemeldung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht vom 19.05.2010
Am 5. Mai 2010 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum „Aktionsplan für Tierschutz 2006-2010“ verabschiedet (2009/2202(INI)).
Der 1. Vorsitzende der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), Dr. Christoph Maisack, begrüßt die Entschließung grundsätzlich. Unter Verweis auf zahlreiche Verordnungen und Richtlinien der EU auf dem Gebiet des Tierschutzes gibt Dr. Maisack jedoch zu bedenken, dass die bisherige Tierschutzpolitik der EU unzureichend ist: „Wenn das Europäische Parlament seinen in der Entschließung angeführten Erwägungen zur Bedeutung des Tierschutzes gerecht werden möchte, muss es in zahlreichen Bereichen für rasche und weit gehende Änderungen sorgen“, so Dr. Maisack.
Im Hinblick auf die anstehende Neuregelung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) fordert die DJGT, den Tierschutz stärker als bisher zu berücksichtigen. Subventionszahlungen für die Landwirtschaft müssen endlich von der Einhaltung artgemäßer Ernährung, Pflege und Unterbringung landwirtschaftlich genutzter Tiere abhängig gemacht werden. „Es ist der Öffentlichkeit nicht länger zu vermitteln, dass z.B. in Deutschland jährlich etwa 6 Milliarden EUR an Direktzahlungen an Landwirte geleistet werden, ohne dass von den Empfängern dafür nennenswerte Gegenleistungen zum Schutz der Tiere erbracht werden müssen“, führt Dr. Maisack weiter aus und fordert die Einbeziehung von Tierschutzverbänden in die laufenden Verhandlungen zur GAP.
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- Stellungnahme DJGT Aktionsplan Tierschutz EU (PDF-Datei, 475KB)
- Beschlussfassung EP Aktionsplan Tierschutz 2010 (PDF-Datei, 65KB)
- Aktionsplan EU 2006-2010 (PDF-Datei, 160KB)
- Bericht Ausschuss für Landwirtschaft (PDF-Datei, 210KB)